Allgemeine Geschäftsbedingungen:

  1. Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche durch YACHT ACADEMY CORFU ausgegebenen Yacht- und Kojencharterverträge.
  2. Mit der Anmeldung zu einem Törn in schriftlicher Form, z.B. per Telefax oder E-Mail, kommt nachfolgender Vertrag zwischen den Vertragspartnern nur durch Annahme, mit der wir Ihnen die Buchung und den Törnpreis bestätigen, zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Von jedem Teilnehmer ist ein eigener Vertrag zu unterzeichnen.
  3. Den Teilnehmern ist bekannt, dass es sich bei Segeltörns der unterschiedlichsten Art um eine Betätigung handelt, die mit einem Strandurlaub oder Hotelaufenthalt nichts zu tun hat. Sie schließen hiermit keinen Beförderungs- oder Pauschalreisevertrag ab.
    Alle Törns dienen der Segelausbildung und sind schulische Veranstaltungen, auch ohne Prüfung. Hier wird keine pauschale Urlaubsreise gebucht.
    An- und Abreise der Teilnehmer sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Im Vordergrund steht das gemeinsame Segeln. Das Bordleben erfordert von jedem Teilnehmer gegenseitige Rücksichtnahme, Loyalität, Teamgeist und Kameradschaft. Eine aktive und flexible Teilnahme am Segel- und Törngeschehen wird von jedem Teilnehmer im Rahmen seiner Kenntnisse erwartet. Darunter fallen unter Anderem, die Hilfe beim Ab- und Anlegen, Segelsetzen, Steuern, Navigieren und sonstigen anfallenden seemännischen Arbeiten. Die Teilnehmer organisieren ebenfalls die tägliche Verpflegung an Bord und wechseln sich beim Einkaufen, Kochen, Backen, Abwaschen und Aufräumen ab.
  4. Aus Gründen der Sicherheit und um den ungestörten Ablauf eines Törns zu sichern, ist den Anweisungen und Anordnungen des Skippers unbedingt Folge zu leisten. Ein Teilnehmer, der durch sein Verhalten seine oder die Sicherheit der anderen Teilnehmer an Bord gefährdet, kann nach Erreichen des nächsten Hafens von der Törnteilnahme ausgeschlossen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Teilnehmer den Anweisungen des Skippers wiederholt nicht nachkommt. In der oben genannten Situation bestehen für den betroffenen Teilnehmer keine weiteren Rechtsansprüche, der Vertrag erlischt. Für entstehende Folgekosten haftet YACHT ACADEMY CORFU nicht.
  5. Jeder Teilnehmer nimmt auf eigenes Risiko am Segeltörn und damit im Zusammenhang stehenden Aktionen teil und ist individuell voll und ganz für sich verantwortlich. Er hat für seine  Person  die jeweiligen Sicherheitsmaßnamen zu treffen. Der Teilnehmer versichert, dass er mindestens 15 Minuten im tiefen Wasser schwimmen kann (wenn nicht, verpflichtet er sich, an Deck immer eine Schwimmweste zu tragen), sowie körperlich und geistig in der  Lage ist, an dem Segeltörn teilnehmen zu können und keine  ansteckende Krankheit hat.
  6. Jeder Teilnehmer verpflichtet sich, die Yacht sorgsam, pfleglich zu behandeln und mit größter Sorgfalt damit umzugehen. Unter Deck darf nicht geraucht werden und während des Segelns dürfen aus Sicherheitsgründen keine alkoholischen Getränke verzehrt werden.
  7. Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, die maritimen Bestimmungen einzuhalten, den Zollverordnungen, Pass, Visa, Devisen- und Gesundheitsvorschriften sowie die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes Folge zu leisten sowie sich im Vorfeld entsprechend zu informieren. Der Teilnehmer versichert, keine illegalen Drogen mit sich zu führen und zu gebrauchen. Für etwaige Verstöße haftet der jeweilige Teilnehmer im vollen Umfang. YACHT ACADEMY CORFU trägt dafür weder Verantwortung noch Haftung.
    Für entstehende Folgekosten haftet YACHT ACADEMY CORFU nicht.
  8. Die Reiseroute ist freibleibend und als Anhaltspunkt zu verstehen. Sie wird unter Berücksichtigung der Wetterverhältnisse, nautischen Gesichtspunkten und guter Seemannschaft vor Törnbeginn durch Crew und Skipper gemeinsam entschieden. Davon sind Törns mit einem vorher festgelegten Ziel ausgeschlossen. Die Teilnehmer haben keinen Anspruch auf Entschädigungen irgendwelcher Art, falls der Törn wegen schlechter Wetterbedingungen nicht im geplanten Hafen begonnen oder beendet werden kann. Der Skipper ist in eigener Verantwortung berechtigt, nach Einschätzung der seemännischen Fähigkeiten der Crew und insbesondere unter Berücksichtigung der tatsächlich herrschenden Wetter- und Windverhältnisse den Törnablauf jederzeit abzuändern. Es stellt keinen Mangel dar, wenn der Skipper im Hinblick auf widrige Wetter- und Windbedingungen oder auf Anweisung der Hafenbehörde nicht ausläuft.
    Ersatz oder Minderung für deshalb ausgefallene Segeltage sind ausgeschlossen. So kann der Skipper an einzelnen Tagen, selbst wenn das Auslaufen möglich wäre, “Hafentage” anordnen, wenn er das für erforderlich hält.
  9. Ist der Törn, wie bei Vertragsabschluss geplant, infolge nicht vorhersehbarer Umstände gefährdet oder undurchführbar, werden die geleisteten Zahlungen zurückerstattet. Schwerwiegende Gründe sind insbesondere: Krieg, innere Unruhen, Streik, hoheitliche Anordnungen, Epidemien, Naturkatastrophen, Havarien, schweres Wetter, höhere Gewalt oder Krankheit, Defekte an der Yacht und Nichterreichen der Teilnehmerzahl. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Der Teilnehmer kann in solch einem Fall keinen Minderungsanspruch geltend machen.
  10. Bei auftretenden technischen Defekten bemühen wir uns umgehend um Reparatur bzw. Ersatz. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Minderung oder Rückzahlung des Törnpreises, wenn einzelne Ausrüstungsgegenstände ausfallen (z.B. Kocher, Radio). Nur bei Ausfall sicherheitstechnischer und vorgeschriebener Ausrüstung (insbesondere Rettungs- und Signalmittel) hat der Teilnehmer Anspruch auf anteilige Erstattung der entgangenen Törntage, wenn keine Reparatur bzw. Ersatz erfolgt und dadurch Törntage ausgefallen sind. Eine Reparatur- bzw. Lieferzeit von 48 Stunden gilt jedoch als vereinbart und daher nicht als Ausfall.
  11. Für eine  pünktliche Anreise ist jeder Teilnehmer selbst verantwortlich. Sollten sich aus der verspäteten Anreise eines Teilnehmers berechtigten Schadensersatz- bzw. Minderungsansprüche eines oder mehrerer Teilnehmer ergeben, so ist der Verursacher zum Ersatz verpflichtet.
    Die YACHT ACADEMY CORFU haftet nicht für von Bord abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände oder Wertsachen von Teilnehmern. Einen Anspruch auf eine bestimmte Koje / Kabine besteht nur, wenn dies vorher vertraglich vereinbart wurde.
  12. Bei den ausgeschriebenen Ausbildungstörns oder Segelreisen sind die dem jeweiligem Törn zugeordneten Preise  je Teilnehmer zuzüglich anteilige Bordkasse maßgeblich. Die Kosten für Yacht, Charter, Kaution, Versicherung, Honorar für den Skipper, Handtücher, Bettwäsche sind im Preis eingeschlossen. Die Preise verstehen sich incl. Mehrwertsteuer. Die für die Endreinigung anfallenden Kosten werden von allen Teilnehmern zu gleichen Teilen getragen und sind vor Ort zu zahlen. Separat abgerechnet werden über eine Bordkasse Kosten für Treibstoff, Gas, Wasser, Hafengebühren, Klarierungskosten, Getränke und Verpflegung. Jeder Teilnehmer, exklusive Skipper, zahlt zu gleichen Teilen in die Bordkasse ein.
  13. Bei Anmeldung sind 50 % der Kosten fällig, die Restzahlung ist 40 Tage vor Törnbeginn auf das Konto der YACHT ACADEMY CORFU zu entrichten.
  14. Bei Rücktritt eines Teilnehmers bis zu 8 Wochen vor Beginn des Segeltörns sind 50 % der Teilnahmegebühr zu zahlen, danach ist der volle Preis fällig. Nach Rücksprache mit der YACHT ACADEMY CORFU kann eine geeignete Ersatzperson teilnehmen. Hier ist eine Bearbeitungsgebühr von 10% fällig. Bei Nichteignung der Ersatzperson kann der Veranstalter die Teilnahme ablehnen. Bei vorzeitiger Abreise oder Abbruch eines Törns durch einen Teilnehmer, können keinerlei Ersatzansprüche geltend gemacht werden.
  15. Mündlich getroffene Absprachen, die inhaltlich nicht diesem Vertrag entsprechen, bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
  16. Sämtliche Beanstandungen müssen bis spätestens einen Monat nach Törnende der YACHT ACADEMY CORFU schriftlich mitgeteilt werden. Ansprüche der Teilnehmer verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem der Segeltörn nach dem Vertrag enden sollte.
  17. Sollten Teile dieser Vereinbarung ungültig oder undurchführbar sein oder werden, beeinträchtigt dies nicht die anderen Teile der Vereinbarung. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass die Vereinbarung eine Reglungslücke enthält. Anstelle des unwirksamen oder undurchführbaren Teils oder zur Ausfüllung der Lücke soll diese  Vereinbarung so ausgelegt werden, dass sie dem beabsichtigten Zweck möglichst nahe  kommt.
  18. Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Der Gerichtsstand ist Stralsund, Deutschland.

Nebenkosten:

Für alle Törns: Bordkasse

Eine Umlage von Verpflegung (auch der Verpflegung des Skippers, sowohl an Bord als auch an Land), Hafengebühr und Diesel auf die Crew.

Der Skipper beteiligt sich nicht. Je nach Revier ca. 200 € pro Woche (Mittelmeer eher etwas mehr, Ostsee etwas weniger).

Für alle Veranstaltungen mit Prüfung:

Die jeweils von den Prüfungsausschüssen erhobenen Prüfungsgebühren.

Allgemein: Die An- und Abreise zu den Veranstaltungsorten.